WIRKE e.V.
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    29.03.24 01:56


    -

    satzung


    der Werkstatt für Interkulturelle Ressourcen, Kunst und Entwicklung - WIRKE e. V.


    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1.1 Der Verein führt den Namen WIRKE e. V. - Werkstatt für Interkulturelle Ressourcen, Kunst und Entwicklung.

    1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


    § 2 Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur, der Völkerverständigung sowie der Jugendhilfe. Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Verbesserung der zwischenmenschlichen Kommunikation, des interkulturellen Dialogs und der Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

    Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und arbeitet mit anderen Vereinen, Institutionen und Interessierten zusammen.


    § 3 Maßnahmen zur Umsetzung des Vereinszwecks

    Zur Umsetzung des Vereinszwecks sollen Modelle und Methoden entwickelt und angewendet werden, welche die Entfaltung persönlicher kreativer, kultureller und kommunikativer Ressourcen sowie die Erhöhung der Bildungschancen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in den Mittelpunkt stellen.

    Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
    • internationale künstlerische und kulturelle Projekte (Konzerte, Festivals, Kulturaustausch-programme und interkulturelles Theater etc.);
    • interkulturelle Projekte im Bereich der Medienpädagogik (Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an digitale Medien und deren künstlerische Ausdrucks-möglichkeiten etc.);
    • integrative Projekte unter Anwendung sozialpädagogischer, psychologischer und psycho-therapeutischer Methoden.


    § 4 Gemeinnützigkeit

    4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

    4.2 Für die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

    4.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    4.4 Mittel des Vereins dürfen - außer für Verwaltungskosten - nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4.6 Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.


    § 5 Mitgliedschaft

    5.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

    5.2 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ernannt.

    5.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    6.2 Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

    6.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


    § 7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

    7.1 Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig abschließend. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

    7.2 Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

    7.3 Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

    7.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


    § 8 Mitgliedsbeiträge

    Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


    § 9 Organe des Vereins

    9.1 Die Mitgliederversammlung

    9.2 Der Vorstand


    § 10 Mitgliederversammlung

    10.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

    10.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Zuschaltung via Internet, Telefonkonferenz o. ä. ist zulässig. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

    10.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Entlastung des Vorstands
    • im Wahljahr den Vorstand zu wählen
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

    10.4 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

    10.5 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungs-leiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist, innerhalb von zwei Wochen nach der über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.


    § 11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

    11.1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

    11.2 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf bei Zuschaltung via Internet/ Telefonkonferenz.


    § 12 Vorstand

    12.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
    • Vorsitzende/r des Vorstandes
    • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • Kassenwart und/ oder Schriftführerin

    12.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

    12.3 Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

    12.4 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

    12.5 Der Verein wird durch drei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

    12.6 Der Vorstand kann für seine Vorstands-Tätigkeit bezahlt werden.


    § 13 Kassenprüfer

    Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


    § 14 Auflösung des Vereins

    14.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    14.2 Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Anne-Frank-Schule in Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

    14.3 Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstands-mitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

    Freiburg, 23.12.2008
    hier


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